Friedhofsgebührenordnung (FriedhGO)
für den Trinitatis- und Johannisfriedhof zu Dresden vom 27.10.2016 in der Fassung des 1. Nachtrags vom 22.03.2018, 2. Nachtrags vom 20.10.2022 und 3. & 4. Nachtrag vom 6.9.2024
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Aufgrund von § 2 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 13 Abs. 2 Buchstabe a und 43 der Kirchgemeindeordnung der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens (KGO) vom 13. April 1983 (Amtsblatt Seite A 33 in der jeweils geltenden Fassung) und § 12 Absatz 1 der Rechtsverordnung über das kirchliche Friedhofswesen in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (Friedhofsverordnung – FriedhVO) vom 9. Mai 1995 hat der Friedhofsvorstand des Ärars des Elias-, Trinitatis- und Johannisfriedhofs zu Dresden die folgende Gebührenordnung für ihre Friedhöfe beschlossen: § 1 Allgemeines Für die Benutzung des Trinitatis- und Johannisfriedhofs zu Dresden und ihrer Einrichtungen sowie für sonstige in § 8 aufgeführte Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben. § 2 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner der Benutzungsgebühr ist
(2) Gebührenschuldner der Verwaltungsgebühr ist
(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. § 3 Entstehen der Gebührenschuld Die Gebührenschuld entsteht – für Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der jeweiligen gebührenpflichtigen Leistung – für Grabnutzungsgebühren sowie Friedhofsunterhaltungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechtes für die gesamte Nutzungsdauer der Grabstätte oder mit der Festlegung der Verlängerung des Nutzungsrechtes für den Zeitraum der gesamten Verlängerung der Grabstätte – für Bestattungsgebühren mit der Bestattung – für Verwaltungsgebühren mit der Vornahme der Verwaltungshandlung. § 4 Festsetzung und Fälligkeit (1) Die Gebühren werden nach Bekanntgabe des schriftlichen Gebührenbescheids fällig und sind innerhalb der dort angegebenen Zahlungsfrist an die Friedhofskasse zu entrichten. (2) Vor Zahlung der Gebühren oder Leistung entsprechender Sicherheiten können Bestattungen nicht verlangt werden. (3) Nutzungsgebühren sowie Gebühren für Gemeinschafts- und Baumgräber werden für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben. (4) Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird die Friedhofsunterhaltungsgebühr für einen Zeitraum von 2 Jahren im Voraus festgesetzt. Sie ist einen Monat nach Erhalt des Gebührenbescheides fällig. § 5 Mahnung und Vollstreckung rückständiger Gebühren (1) Für schriftliche Mahnungen ist der dafür anfallende Aufwand durch den Gebührenschuldner zu erstatten. (2) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat der Vollstreckungsschuldner zu tragen. § 6 Stundung und Erlass von Gebühren | |
§ 7 Gebührentarif A. Benutzungsgebühren I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten | |
1. Reihengrabstätten | |
1.1 für Sarg- und Urnenbestattung für Verstorbene vor Vollendung des 2. Lebensjahres (Ruhezeit 10 Jahre) | 197,00 € |
1.2 für Sarg- und Urnenbestattung für Verstorbene ab Vollendung des 2. Lebensjahres (Ruhezeit 20 Jahre) | 394,00 € |
2. Wahlgrabstätten (Nutzungszeit 20 Jahre) | |
2.1. für Sargbestattungen | |
2.1.1 Einzelstelle | 429,00 € |
2.1.2 Doppelstelle | 858,00 € |
2.1.3 Dreifachstelle | 1.287,00 € |
2.2 für Urnenbeisetzungen | 429,00 € |
2.3 Gebühr für eine Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten (Verlängerungsgebühr) pro Jahr für Grabstätten pro nach 2.1.1 bis 2.2 pro Grablager | 21,45 € |
2.4 Für den Erwerb einer Wahlgrabstätte für eine Nutzungszeit von 10 Jahren (vgl. § 29 Abs. 1 der FO) beträgt die Höhe der Nutzungsgebühr 50% der untere Ziffern 2.1.1 bis 2.2 genannten Sätze | |
3. Sonderwahlgrabstätten (ehemalige Familien-Erbbegräbnisse, Monumentstellen) | |
3.1 für Sarg- und Urnenbestattung im Erdreich (Nutzungszeit 20 Jahre) pro Grablager | 463,00 € |
3.2 für Sargbestattung im Grabgewölbe (Nutzungszeit 40 Jahre) pro Grablager | 926,00 € |
3.3 für Urnenbestattung im Grabgewölbe (Nutzungszeit 20 Jahre) pro Grablager | 463,00 € |
3.4 Gebühr für eine Verlängerung des Nutzungsrechts an Sonderwahlgrabstätten (Verlängerungsgebühr) pro Jahr nach 3.1 bis 3.3 pro Grablager | 23,15 € |
3.5 Für den Erwerb von Sonderwahlgrabstätten für eine Nutzungszeit von 10 Jahren (vgl. § 29 Abs. 1 FO) beträgt die Höhe der Nutzungsgebühr 50% der unter Ziffern 3.1 und 3.3 und 25% der unter Ziffer 3.2 genannten Sätze. | |
II. Gebühren für die Bestattung | |
1.1. Sargbestattung Gebühr incl. zwei Trägern (Verstorbene bis 5 Jahre) | 394,00 € |
1.2. Sargbestattung Gebühr incl. zwei Trägern (Verstorbene ab 5 Jahre) | 594,00 € |
1.3. Sargbestattung in der Gruft incl. zwei Trägern | 314,00 € |
1.4 Gebühr für Träger bei Sargbestattungen, pro Träger | 44,00 € |
1.5 Urnenbeisetzung | 230,00 € |
1.6 Gebühr für einen weiteren Träger bei Urnenbeisetzungen | 44,00 € |
III Umbettungen, Ausbettungen | |
1.1 Urnenumbettung innerhalb der Friedhöfe des Friedhofsträgers | 314,00 € |
1.2 Ausbettung einer Urne bei Überführung auf einen anderen Friedhof | 230,00 € |
1.3 Einbettung einer Urne bei Überführung von einem fremden Friedhof | 230,00 € |
1.4 Bei Umbettungen von Sargbestattungen wird nach § 8 verfahren. | |
IV Friedhofsunterhaltungsgebühr (FUG) | |
Zur Finanzierung der Kosten für die laufende Unterhaltung der allgemeinen Friedhofsanlage wird von allen Nutzungsberechtigten (Inhabern eines Grabnutzungsrechts) auf Dauer des Nutzungsrechtes eine jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr pro Grablager erhoben. Die Höhe der jährlichen Friedhofsunterhaltungsgebühr beträgt 25,00 € pro Grablager. Inhaber von Erbbegräbnissen zahlen eine jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr in Höhe von 75,00 € pro Erbbegräbnis. | |
V Gebühr für die Benutzung der Friedhofskapellen, Aufbahrungshallen und Urnenzimmer | |
1. Nutzung der Feierhalle bei Trauerfeiern (einschließlich Grunddekoration) | |
1.1 Feierhalle Johannisfriedhof | 275,00 € |
1.2 Feierhalle Trinitatisfriedhof | 235,00 € |
2. Nutzung der Aufbahrungshalle (einschließlich Grunddekoration) | |
2.1 Aufbahrungshalle Johannisfriedhof | 131,00 € |
3. Nutzung der Urnenzimmer (einschließlich Grunddekoration) | |
3.1 Urnenzimmer Johannisfriedhof für maximal 10 Personen | 118,00 € |
3.2 Urnenzimmer Trinitatisfriedhof ffür maximal 10 Personen | 103,00 € |
4. Nutzung der Andachtsplätze | |
4.1 Andachtsplatz auf dem Johannisfriedhof | 122,00 € |
4.2 Andachtsplatz auf dem Trinitatisfriedhof | 122,00 € |
5. Geläut Trinitatiskirche | 20,00 € |
6. Geläut Johannisfriedhof | 20,00 € |
7. Benutzung der Orgel/Harmonium | 10,00 € |
8. Benutzung der Musikanlage | 20,00 € |
9. Benutzung der Musikanlage incl. Bedienpersonal | 45,00 € |
VI. Gebühren für Gemeinschaftsgräber | |
Die Gebühr enthält die Kosten für die Erstgestaltung, Namensträger (Liegestein), laufende Unterhaltung und Beräumung für die Dauer der Ruhezeit (20 Jahre). | |
1. Urnengemeinschaftsanlage pro Beisetzung. Die Gebühr enthält die Kosten für die Beisetzung, Erstgestaltung, Namensträger (Liegestein), laufende Unterhaltung und Beräumung für die Dauer der Ruhezeit (20 Jahre). | 2.662,00 € |
VII. Gebühren für Baumbestattungen | |
1. Urnenbeisetzung am Gemeinschaftsbaum Die Gebühr enthält die Kosten für die Pflanzung und Pflege des Baumes einschließlich dessen gärtnerisch angelegter Baumscheibe, den Namensträger (Bronzegussdeckel und Schilder mit Gravur), Nutzungs-, Friedhofsunterhaltungs-, Urnenbeisetzungsgebühr und Pflege (laufende Unterhaltung) für die Dauer der Ruhezeit (20 Jahre). | 3.368,00 € |
2. Familiengrab (verlängerbar) für drei Urnen am Baum (vier Gräber pro Baum) Die Gebühr enthält die Kosten für die Pflanzung und Pflege des Baumes einschließlich dessen gärtnerisch angelegter Baumscheibe, den Namensträger (Bronzegussdeckel und Schilder mit Gravur), Nutzungsgebühr und Pflege (laufende Unterhaltung) für die Dauer der Ruhezeit (20 Jahre). Gebühr für die Verlängerung des Nutzungsrechtes des Familiengrabes pro Jahr (ab dem 21. Jahr) | 7.561,00 € 281,00 € |
VIII. Pflegevereinfachte Reihengräber | |
1. Pflegevereinfachtes Urnenreihengrab pro Beisetzung. Die Gebühr enthält die Kosten für die Erstgestaltung, Namensträger (Grabmal), laufende Unterhaltung und Beräumung für die Dauer der Ruhezeit (20 Jahre). | 4.754,00 € |
2. Pflegevereinfachtes Erdreihengrab pro Beerdigung. Die Gebühr enthält die Kosten für die Erstgestaltung (Grabhügel), Einfassung, Namensträger (Grabmal), laufende Unterhaltung, eine Zwischenerneuerung und Beräumung für die Dauer der Ruhezeit (20 Jahre). | 5.690,00 € |
B Verwaltungsgebühren | |
1. Genehmigung für die Errichtung eines Grabmales | 39,00 € |
2. Genehmigung für die Veränderung eines Grabmales oder der Ergänzung von Inschriften oder anderer baulicher Maßnahmen | 15,00 € |
3. Erteilung einer Berechtigungskarte an einen Gewerbetreibenden | 39,00 € |
4. Zweitausfertigung von Bescheinigungen der Friedhofsverwaltung | 26,00 € |
5. Überschreibung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten | 26,00 € |
6. Zuschreibung/Umschreibung von Erbbegräbnissen | 52,00 € |
7. Archivauskünfte je angefangene halbe Stunde | 15,00 € |
8. Mahngebühr | 3,00 € |
9. Gebühr für die Adressermittlung | 5,00 € |
10. Wegnahmebescheinigung | 13,00 € |
11. Rücknahmegebühr für Erbbegräbnisse mit Gruftanlage | 950,00 € |
12. Rücknahmegebühr für Erbbegräbnisse ohne Gruftanlage und Monumentstellen | 450,00 € |
§ 8 Besondere zusätzliche Leistungen Besondere zusätzliche Leistungen oder Kosten, für die kein Gebührentarif vorgesehen ist, werden von der Friedhofsverwaltung nach dem jeweiligen Aufwand berechnet. | |
§ 9 Öffentliche Bekanntmachungen (1) Diese Friedhofsgebührenordnung und alle künftigen Änderungen und Nachträge hierzu bedürfen der öffentlichen Bekanntmachung im vollen Wortlaut. (2) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt ab 01.01.2024 im Friedhofsanzeiger der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens (Friedhofsanzeiger). Der Friedhofsanzeiger erscheint ausschließlich elektronisch. (3) Der Friedhofsanzeiger wird auf der Internetpräsenz der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens veröffentlicht und ist erreichbar unter: (4) Der Friedhofsanzeiger wird zudem wie folgt zugänglich gemacht: Friedhofsverwaltung. Ein Ausdruck der Friedhofsgebührenordnung in der jeweils gültigen Fassung aus dem Friedhofsanzeiger der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens wird im Einzelfall vom Friedhofsträger zur Verfügung gestellt und übersandt. Eine Erstattung der Auslagen kann verlangt werden. | |
§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Friedhofsgebührenordnung und alle Änderungen treten jeweils nach der Bestätigung durch das Ev.-Luth. Regionalkirchenamt Dresden am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die Friedhofsgebührenordnung vom 20.9.2012 in der Fassung des zweiten Nachtrages vom 17.3.2016 außer Kraft. (3) Der 1. Nachtrag zur FriedhGO des Ärars vom 22.03.2018 tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung (13.04.2018) in Kraft. (4) Der 2. Nachtrag zur FriedhGO des Ärars vom 20.10.2022 tritt nach seiner öffentlichen Bekanntmachung (1.12.2022) zum 1.1.2023 in Kraft. (5) Der 3. & 4. Nachtrag zur FriedhGO des Ärar vom 6.9.2024 treten nach Bestätigung des Regionalkirchenamtes Dresden zum Zeitpunkt ihrer öffentlichen Bekanntmachung (25.9.2024) in Kraft. | |
Dresden, den 6.9.2024 Der Friedhofsvorstand des Ärars des Elias-, Trinitatis- und Johannisfriedhofs zu Dresden | |
gez. Olaf Recknagel (Vorstandsvorsitzender) | |
gez. Ulrich Pötschke (Mitglied des Vorstandes) | |
Dresden, den 03.11.2016 Bestätigt Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens Regionalkirchenamt Dresden am Rhein (Leiter des Regionalkirchenamtes) |