Friedhofsgebührenordnung (FriedhGO) für den Trinitatis- und Johannisfriedhof zu Dresden vom 27.10.2016 in der Fassung des 1. Nachtrags vom 22.03.2018 und 2. Nachtrags vom 20.10.2022

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B Verwaltungsgebühren
Aufgrund von § 2 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 13 Abs. 2 Buchstabe a und 43 der Kirchgemeindeordnung der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens (KGO) vom 13. April 1983 (Amtsblatt Seite A 33 in der jeweils geltenden Fassung) und § 12 Absatz 1 der Rechtsverordnung über das kirchliche Friedhofswesen in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (Friedhofsverordnung – FriedhVO) vom 9. Mai 1995 hat der Friedhofsvorstand des Ärars des Elias-, Trinitatis- und Johannisfriedhofs zu Dresden die folgende Gebührenordnung für ihre Friedhöfe beschlossen:

§ 1 Allgmeines

Für die Benutzung des Trinitatis- und Johannisfriedhofs zu Dresden und ihrer  Einrichtungen sowie für sonstige in § 8 aufgeführte Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner der Benutzungsgebühr ist

  1. wer die Bestattung oder sonstige gebührenpflichtige Leistung nach dieser Ordnung beantragt oder durch ihm zurechenbares Verhalten ausgelöst hat
  2. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworben oder verlängert hat
  3. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Gebührenschuldner der Verwaltungsgebühr ist

  1. wer die Verwaltungshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird
  2. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehen der Gebührenschuld

Die Gebührenschuld entsteht

–     für Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der jeweiligen gebührenpflichtigen Leistung

–     für Grabnutzungsgebühren sowie Friedhofsunterhaltungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechtes für die gesamte Nutzungsdauer der Grabstätte oder mit der Festlegung der Verlängerung des Nutzungsrechtes für den Zeitraum der gesamten Verlängerung der Grabstätte

–     für Bestattungsgebühren mit der Bestattung

–     für Verwaltungsgebühren mit der Vornahme der Verwaltungshandlung.

§ 4 Festsetzung und Fälligkeit

(1) Die Gebühren werden nach Bekanntgabe des schriftlichen Gebührenbescheids fällig und sind innerhalb der dort angegebenen Zahlungsfrist an die Friedhofskasse zu entrichten.

(2) Vor Zahlung der Gebühren oder Leistung entsprechender Sicherheiten können Bestattungen nicht verlangt werden.

(3) Nutzungsgebühren sowie Gebühren für Gemeinschafts- und Baumgräber werden für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.

(4) Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird die Friedhofsunterhaltungsgebühr für einen Zeitraum von 2 Jahren im Voraus festgesetzt. Sie ist einen Monat nach Erhalt des Gebührenbescheides fällig.

§ 5 Mahnung und Vollstreckung rückständiger Gebühren

(1) Für schriftliche Mahnungen ist der dafür anfallende Aufwand durch den Gebührenschuldner zu erstatten.

(2) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat der Vollstreckungsschuldner zu tragen.

§ 6 Stundung und Erlass von Gebühren
Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härten gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.

§ 7 Gebührentarif

A. Benutzungsgebühren
I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten
1. Reihengrabstätten
1.1 für Sarg- und Urnenbestattung für Verstorbene vor Vollendung des 2. Lebensjahres (Ruhezeit 10 Jahre)197,00 €
1.2 für Sarg- und Urnenbestattung für Verstorbene ab Vollendung des 2. Lebensjahres (Ruhezeit 20 Jahre)  394,00 €
2. Wahlgrabstätten (Nutzungszeit 20 Jahre)
2.1. für Sargbestattungen
2.1.1 Einzelstelle 429,00 €
2.1.2 Doppelstelle 858,00 €
2.1.3 Dreifachstelle 1.287,00 €
2.2 für Urnenbeisetzungen429,00 €
2.3 Gebühr für eine Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten (Verlängerungsgebühr) pro Jahr für Grabstätten pro
nach 2.1.1 bis 2.2 pro Grablager
21,45 €
2.4 Für den Erwerb einer Wahlgrabstätte für eine Nutzungszeit von 10 Jahren (vgl. § 29 Abs. 1 der FO) beträgt die Höhe der Nutzungsgebühr 50% der untere Ziffern 2.1.1 bis 2.2 genannten Sätze
3. Sonderwahlgrabstätten
(ehemalige Familien-Erbbegräbnisse, Monumentstellen)
3.1 für Sarg- und Urnenbestattung im Erdreich (Nutzungszeit 20 Jahre) pro Grablager463,00 €
3.2 für Sargbestattung im Grabgewölbe
(Nutzungszeit 40 Jahre) pro Grablager
926,00 €
3.3 für Urnenbestattung im Grabgewölbe
(Nutzungszeit 20 Jahre) pro Grablager
463,00 €
3.4 Gebühr für eine Verlängerung des Nutzungsrechts an Sonderwahlgrabstätten (Verlängerungsgebühr) pro Jahr nach 3.1 bis 3.3 pro Grablager23,15 €
3.5 Für den Erwerb von Sonderwahlgrabstätten für eine Nutzungszeit von 10 Jahren (vgl. § 29 Abs. 1 FO) beträgt die Höhe der Nutzungsgebühr 50% der unter Ziffern 3.1 und 3.3 und 25% der unter Ziffer 3.2 genannten Sätze.
II. Gebühren für die Bestattung
1.1. Sargbestattung Gebühr incl. zwei Trägern (Verstorbene bis 5 Jahre)394,00 €
1.2. Sargbestattung Gebühr incl. zwei Trägern (Verstorbene ab 5 Jahre)594,00 €
1.3. Sargbestattung in der Gruft incl. zwei Trägern 314,00 €
1.4 Gebühr für Träger bei Sargbestattungen, pro Träger44,00 €
1.5 Urnenbeisetzung230,00 €
1.6 Gebühr für einen weiteren Träger bei Urnenbeisetzungen44,00 €
III Umbettungen, Ausbettungen
1.1 Urnenumbettung innerhalb der Friedhöfe des Friedhofsträgers314,00 €
1.2 Ausbettung einer Urne bei Überführung auf einen anderen Friedhof230,00 €
1.3 Einbettung einer Urne bei Überführung von einem fremden Friedhof230,00 €
1.4 Bei Umbettungen von Sargbestattungen wird nach § 8 verfahren.

IV Friedhofsunterhaltungsgebühr (FUG)

Zur Finanzierung der Kosten für die laufende Unterhaltung der allgemeinen Friedhofsanlage wird von allen Nutzungsberechtigten (Inhabern eines Grabnutzungsrechts) auf Dauer des Nutzungsrechtes eine jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr pro Grablager erhoben. Die Höhe der jährlichen Friedhofsunterhaltungsgebühr beträgt 25,00 € pro Grablager. Inhaber von Erbbegräbnissen zahlen eine jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr in Höhe von 75,00 € pro Erbbegräbnis.

V Gebühr für die Benutzung der Friedhofskapellen, Aufbahrungshallen
und Urnenzimmer
1. Nutzung der Feierhalle bei Trauerfeiern (einschließlich Grunddekoration)
1.1 Feierhalle Johannisfriedhof 275,00 €
1.2 Feierhalle Trinitatisfriedhof235,00 €
2. Nutzung der Aufbahrungshalle (einschließlich Grunddekoration)
2.1 Aufbahrungshalle Johannisfriedhof131,00 €
3. Nutzung der Urnenzimmer (einschließlich Grunddekoration)
3.1 Urnenzimmer Johannisfriedhof für maximal 10 Personen118,00 €
3.2 Urnenzimmer Trinitatisfriedhof ffür maximal 10 Personen103,00 €
4. Nutzung der Andachtsplätze
4.1 Andachtsplatz auf dem Johannisfriedhof 122,00 €
4.2 Andachtsplatz auf dem Trinitatisfriedhof 122,00 €
5. Geläut Trinitatiskirche 20,00 €
6. Geläut Johannisfriedhof20,00 €
7. Benutzung der Orgel/Harmonium10,00 €
8. Benutzung der Musikanlage20,00 €
9. Benutzung der Musikanlage incl. Bedienpersonal45,00 €
VI. Gebühren für Gemeinschaftsgräber

Die Gebühr enthält die Kosten für die Erstgestaltung, Namensträger (Liegestein), laufende Unterhaltung und Beräumung für die Dauer der Ruhezeit (20 Jahre).

1. Urnengemeinschaftsanlage pro Beisetzung. Die Gebühr enthält die Kosten für die Beisetzung, Erstgestaltung, Namensträger (Liegestein), laufende Unterhaltung und Beräumung für die Dauer der Ruhezeit (20 Jahre).2.387,00 €
VII. Gebühren für Baumbestattungen
1. Urnenbeisetzung am Gemeinschaftsbaum
Die Gebühr enthält die Kosten für die Pflanzung und Pflege des Baumes einschließlich dessen gärtnerisch angelegter Baumscheibe, den Namensträger (Bronzegussdeckel und Schilder mit Gravur), Nutzungs-, Friedhofsunterhaltungs-, Urnenbeisetzungsgebühr und Pflege (laufende Unterhaltung) für die Dauer der Ruhezeit (20 Jahre).
2.704,00 €
2. Familiengrab (verlängerbar) für drei Urnen am Baum (vier Gräber pro Baum)
Die Gebühr enthält die Kosten für die Pflanzung und Pflege des Baumes einschließlich dessen gärtnerisch angelegter Baumscheibe, den Namensträger (Bronzegussdeckel und Schilder mit Gravur), Nutzungsgebühr und Pflege (laufende Unterhaltung) für die Dauer der Ruhezeit (20 Jahre).

Gebühr für die Verlängerung des Nutzungsrechtes des Familiengrabes pro Jahr (ab dem 21. Jahr)

5.980,00 €

241,00 €

VIII. Pflegevereinfachte Reihengräber
1. Pflegevereinfachtes Urnenreihengrab pro Beisetzung

Die Gebühr enthält die Kosten für die Erstgestaltung, Namensträger (Grabmal), laufende Unterhaltung und Beräumung für die Dauer der Ruhezeit (20 Jahre).

 3.572,00 €
2. Pflegevereinfachtes Erdreihengrab pro Beerdigung

Die Gebühr enthält die Kosten für die Erstgestaltung (Grabhügel), Einfassung, Namensträger (Grabmal), laufende Unterhaltung, eine Zwischenerneuerung und Beräumung für die Dauer der Ruhezeit (20 Jahre).

4.628,00 €
B Verwaltungsgebühren
1. Genehmigung für die Errichtung eines Grabmales39,00 €
2. Genehmigung für die Veränderung eines Grabmales oder der Ergänzung von Inschriften oder anderer baulicher Maßnahmen
15,00 €
3. Erteilung einer Berechtigungskarte an einen Gewerbetreibenden39,00 €
4. Zweitausfertigung von Bescheinigungen der Friedhofsverwaltung26,00 €
5. Überschreibung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten26,00 €
6. Zuschreibung/Umschreibung von Erbbegräbnissen52,00 €
7. Archivauskünfte je angefangene halbe Stunde15,00 €
8. Mahngebühr3,00 €
9. Gebühr für die Adressermittlung5,00 €
10. Wegnahmebescheinigung13,00 €
11. Rücknahmegebühr für Erbbegräbnisse mit Gruftanlage950,00 €
12. Rücknahmegebühr für Erbbegräbnisse ohne Gruftanlage und Monumentstellen450,00 €
§ 8 Besondere zusätzliche Leistungen

Besondere zusätzliche Leistungen oder Kosten, für die kein Gebührentarif vorgesehen ist, werden von der Friedhofsverwaltung nach dem jeweiligen Aufwand berechnet.

§ 9 Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Diese Friedhofsgebührenordnung und alle Änderungen hierzu bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung.

(2) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt im Amtsblatt der Landeshauptstadt Dresden.

(3) Die jeweils geltende Fassung der Friedhofsgebührenordnung liegt zur Einsichtnahme bei der Friedhofsverwaltung in der Wehlener Str. 13 aus.

§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Friedhofsgebührenordnung und alle Änderungen treten jeweils nach der Bestätigung durch das Ev.-Luth. Regionalkirchenamt Dresden am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die Friedhofsgebührenordnung vom 20.9.2012 in der Fassung des zweiten Nachtrages vom 17.3.2016 außer Kraft.

(3) Dieser Nachtrag tritt nach Bestätigung durch das Ev.-Luth. Regionalkirchenamt Dresden am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Dresden in Kraft.

Dresden, am 20.10.2022
Der Friedhofsvorstand des Ärars des Elias-, Trinitatis- und Johannisfriedhofs zu Dresden
gez. Olaf Recknagel
(Vorstandsvorsitzender)
gez. Ulrich Pötschke
(Mitglied des Vorstandes)
Dresden, den 03.11.2016
Bestätigt Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens Regionalkirchenamt Dresden am Rhein (Leiter des Regionalkirchenamtes)